AGBs der NewTec Energy GmbH

Stand 01.04.2019

1 Geltungsbereich, Verkäufer, Definitionen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bei Kauf-, Liefer- und Werklieferverträgen mit und ohne Montage, Wartung, Instandsetzen und Transportverpflichtung. Die NewTec Energy GmbH wird im folgenden NewTec genannt.

(2) Kunde im Sinn dieser NewTec Verkaufs- und Lieferbedingungen ist, wer gegenüber NewTec eine Bestellung abgibt oder mit NewTec einen Vertrag abschließt.

(3) Diese NewTec Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten die zwischen NewTec und dem Kunden ausschließlich geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht durch individuelle Vereinbarungen oder durch sonstige Regelung im Vertrag Abweichendes ausdrücklich geregelt ist. Von diesen NewTec Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden – selbst bei Kenntnis und vorbehaltloser Lieferung oder Leistung von NewTec- nicht anerkannt und es wird ihnen hiermit von Seiten NewTec ausdrücklich widersprochen.

(4) NewTec behält sich vor, auch ohne Zustimmung des Kunden für ihre Leistungserbringung auch Subunternehmer einzuschalten, insbesondere für Montage, Wartung, Instandsetzen und Transportleistungen.

2 Vertragsabschluss

(1) Die Angebote von NewTec haben 90 Tage Gültigkeit, soweit vertraglich keine kürzere Frist vereinbart wird. Verträge kommen erst zustande, wenn sie von NewTec durch schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurden oder wenn NewTec die Leistung erbringt.

(2) Die von NewTec veröffentlichten Informationen auf der Homepage www.newtec-biogas.com stellen selbst noch kein Angebot für einen Vertragsabschluss dar, sondern verstehen sich lediglich als eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein rechtsverbindliches Angebot der NewTec einzuholen. Änderungen der technischen Daten und von Form, Farbe oder Gewicht im Vergleich zu den Werbeunterlagen der Homepage bleiben daher vorbehalten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. (3) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen von NewTec sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts der Lieferungen und Leistungen von NewTec bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten kann. Angaben über die Produkte von NewTec (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd zu verstehen; auch die ungefähre und annähernde Einhaltung gilt nur als garantiert oder zugesichert, wenn dies ausdrücklich und schriftlich individualvertraglich vereinbart worden ist. (4) An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a., auch in Angeboten und auch in elektronischer Form – behält sich NewTec Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

3 Preise, Verzug des Kunden, innergemeimschaftliche Lieferung

(1) Alle Preisangaben von NewTec gleich in welcher Form verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Versand-/Lieferkosten, es sei denn, es ist bei der Artikelbeschreibung oder sonst im Vertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt. Mangels besonderer Vereinbarung gelten Preise von NewTec ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung. Die Kosten der Verpackung werden zusätzlich berechnet. (2) Der Kunde ist bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder Verbringung im Sinne des § 6 a Umsatzsteuergesetzes verpflichtet und steht dafür ein, NewTec eine ordnungsgemäße Gelangensbestätigung und sonstige geeignete Belege unverzüglich zur Verfügung zu stellen, um die Umsatzsteuerfreiheit dieser Lieferung oder Verbringung ordnungsgemäß zu belegen (Belegnachweis). NewTec kann verlangen, dass der Kunde und vom Kunden diesbezüglich beauftragte Dritte (z.B. Transportunternehmen) hierbei von NewTec vorgegebene Belegmuster, z.B. für die Gelangensbestätigung verwenden.

(3) Der Kunde wird NewTec sofort und unaufgefordert nach Vertragsschluss in Textform bekanntgeben, wenn ihm oder dem Abnehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder Verbringung keine von dem zuständigen EU Mitgliedsstaat gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, und NewTec anderenfalls die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entsprechend mitteilen. Er ist verpflichtet, alle bis zur Erteilung der Schlussrechnung und vollständigen Lieferung eintretenden Änderungen der jeweiligen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unverzüglich unaufgefordert NewTec in Textform bekanntzugeben.

(4) Der Kunde haftet auch bei schuldhaften unrichtigen oder verspäteten Angaben und Belegen nach Absätzen 1b und 1c für die deshalb anfallende Umsatzsteuer und sonstige Schäden.

(5) Falls zwischen Zustandekommen des Vertrags und Lieferung die geltenden Preise der Lieferanten von NewTec oder sonstige auf den Produkten liegenden Kosten steigen, ist NewTec berechtigt, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen angemessen zu erhöhen, es sei denn, dass im Vertrag etwas anderes ausdrücklich geregelt ist.

(6) Mangels besonderer Vereinbarung werden folgende Preiszahlungen – ohne Abzug – wie folgt fällig: – 30 % des Bruttogesamtpreises bei Vertragsschluss – 50 % des Bruttogesamtpreises bei Lieferung oder Erklärung von NewTec der Versandbereitschaft, je nach dem was früher eintritt – 20 % des Bruttogesamtpreises nach Lieferung.

(7) Zahlungsziel ist 14 Kalendertage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug.

(8) Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug und es werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. (6) Befindet sich der Kunde mit der Annahme der Leistungen/Lieferungen von NewTec im Verzug, so kann NewTec die Waren auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern. NewTec kann dem Kunden für die Einlagerung pauschal 2 % des Nettopreises der eingelagerten Ware pro Monat als Schadensersatz in Rechnung stellen, dies jedoch längstens für die Dauer von 3 Monaten. NewTec ist dabei auch berechtigt, vom Kunden die Erstattung von etwaigen darüber hinausgehenden Lagerkosten gegen Nachweis zu verlangen. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass keine oder nur geringere Lagerkosten entstanden sind. Weitergehender Schadensersatz wegen Annahmeverzug bleibt vorbehalten.

(9) Tritt NewTec aufgrund des Annahmeverzuges des Kunden vom Vertrag zurück, so kann NewTec vom Kunden einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Nettogesamtpreises fordern, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch vorliegen. NewTec behält sich hierbei die Geltendmachung eines tatsächlich größeren Schadens vor. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Kunden

Der Kunde kann ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Darüber hinaus steht dem Kunden das Recht zur Aufrechnung und zum Zurückbehalt nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von NewTec anerkannt wurde oder unbestritten ist.

5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Soweit NewTec vertragsgemäß nach § 1 auch Montage, Wartungs-, Instandsetzungs- oder sonstige Arbeiten zu verrichten hat, so hat der Kunde die Mitwirkungspflicht, NewTec und deren Mitarbeitern und den Subunternehmern von NewTec und deren Mitarbeitern freien Zugang zu allen für die ordnungsgemäße Erbringung dieser Arbeiten notwendigen Plätzen, Grundstücken und Räumen zu gewähren. Die rechtliche Grundstücksbereitstellung und -sicherung ist Aufgabe des Kunden. Verzögerungen oder Schäden, die auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden beruhen, gehen nicht zu Lasten von NewTec.

(2) Die rechtzeitige Beschaffung eventuell erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, z.B. Netzbetreibern, Behörden sowie die entsprechenden erforderlichen Anzeigen und Meldungen obliegen dem Kunden.

6 Lieferung, Selbstbelieferungsvorbehalt, Leistungsumfang

(1) Vereinbarungen über eine Liefer- oder Montage, Wartungs- und Instandsetzungszeiten oder entsprechende Termine oder Fristen sind für die Vertragsparteien nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart oder bestätigt worden sind und hierbei ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden sind. Ohne diesen Zusatz sind sie nicht bindend. „Verbindlich“ bedeutet nicht, dass es sich um ein Fixgeschäft handelt.

(2) Eine vereinbarte Lieferzeit oder der Liefertermin bezieht sich jeweils auf den Zeitpunkt, in welchem das Produkt das Werk von NewTec oder deren Auslieferungslager verlassen hat oder der Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft durch NewTec, je nach dem, was früher eintritt. Wenn die Ware vom Kunden abgeholt werden muss, ist jedoch der Zeitpunkt der Abholbereitschaft maßgeblich.

(3) Über die voraussichtliche Nichteinhaltung der verbindlichen Lieferzeit wird der Kunde möglichst unverzüglich auf Nachfrage informiert.

(4) Hat NewTec die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen der Lieferanten von NewTec, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Der Kunde wird dann über die Verlängerung der Leistungszeit unverzüglich unterrichtet. Der Kunde ist erst berechtigt vom Vertrag zurücktreten, wenn er NewTec eine entsprechende angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat und nach deren Ablauf auch eine angemessene vom Kunden gesetzte zweite Frist fruchtlos verstrichen ist. Dem Kunden werden bereits erbrachte Gegenleistungen im Fall des Rücktritts zurückerstattet. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen des Rücktritts oder der Verzögerung unterliegen der Haftungsbeschränkung nach § 10 dieser NewTec Verkaufs- und Lieferbedingungen. NewTec ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die von ihr nicht zu vertretenden Verzögerungen länger als 2 Monate andauern. Weitere Rücktrittsrechte von NewTec wegen Annahmeverzug bleiben vorbehalten.

(5) Wenn die vom Kunden bestellte Ware beim Lieferanten nicht mehr verfügbar ist, behält sich NewTec unbeschadet der vorstehenden Absätze vor, dem Kunden ein zu seiner Bestellung technisch gleichwertiges anderes Produkt (insbesondere ein genauso leistungsfähiges oder leistungsfähigeres, wie z.B. ein Nachfolgermodell) zum vereinbarten Preis zu liefern. Dies gilt nicht, wenn dies für den Kunden im Einzelfall unzumutbar sein sollte. Der Kunde wird hierüber zuvor informiert.

7 Gefahrübergang, Versicherung

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt das NewTec Auslieferungslager verlassen hat oder dem Kunden die Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt wurde, je nach dem was früher eintritt. Das gilt auch dann, wenn NewTec weitere Leistungen, wie insbesondere Versand, Transport, Lieferung oder Montage, Wartung, Instandsetzung oder Kostenerstattung hierfür übernehmen.

8 Rügeobliegenheit bei Handelsgeschäften

(1) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und gehört das dem Vertrag zugrunde liegende Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so hat er die gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang bei ihm gemäß den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen einschließlich möglicher Transportschäden. Offensichtliche und bei der Wareneingangsuntersuchung erkennbare Mängel sind NewTec gegenüber unverzüglich in geeigneter Weise zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von 4 Werktagen nach Eingang der Waren.

(2) Zeigen sich Mängel, die nicht offensichtlich oder bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar waren, im späteren Verlauf, so sind auch diese Mängel unverzüglich nach Entdeckung in geeigneter Weise anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen ab Entdeckung.

(3) Bei einer Rüge nach den vorstehenden Absätzen hat der Kunde die beanstandete Ware – und soweit mitgeliefert – mit vollständigem Zubehör und einer Kopie des Lieferscheins unter Angabe der Modell-/Seriennummer und verbunden mit einer kurzen Fehler-/Symptombeschreibung, die NewTec eine Erfassung des gerügten Mangels ohne weiteres ermöglicht, an NewTec zurückzusenden. Die Ware ist, soweit möglich, in der Originalverpackung oder aber zumindest in einer entsprechend geeigneten Verpackung zurückzusenden. Der Kunde hat NewTec vor der Rücksendung zu informieren und auch die Möglichkeiten einer Abholung durch NewTec zu besprechen. Die Kosten der Rücksendung werden dem Kunden erstattet, wenn sich der Mangel bestätigt.

(4) Erfolgt keine oder keine rechtzeitige ordnungsgemäße Rüge an NewTec, so gelten die gelieferten Waren als vom Kunden genehmigt und eine Gewährleistung oder sonstige Haftung von NewTec wegen des Mangels ist insoweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(5) Ein Ausschluss der Gewährleistung findet jedoch nicht statt, wenn und soweit der Mangel von NewTec arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

9 Gewährleistung

(1) Die Mängelhaftung von NewTec ist zunächst auf die Nacherfüllung oder Nachbesserung beschränkt, d. h. NewTec kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Der Kunde hat NewTec umgehend und ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung und Nachbesserung zu geben. Bei einem Verstoß hiergegen ist NewTec von der Haftung für die insoweit daraus entstehenden Folgen befreit. Der Kunde, der Unternehmer ist, darf den Mangel selbst oder durch Dritte nur dann auf Kosten von NewTec beseitigen lassen, wenn dies dringend notwendig ist und eine Nacherfüllung oder Nachbesserung durch NewTec für ihn unzumutbar wäre, insbesondere um unmittelbar drohende unverhältnismäßig große Schäden abzuwehren. Ausgetauschte Ware hat der Kunde unverzüglich an NewTec herauszugeben.

(2) Für den Fall, dass die Nacherfüllung oder Nachbesserung trotz angemessener schriftlicher Fristsetzung des Kunden nicht rechtzeitig erfolgt oder dass die Nacherfüllung oder Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen oder eine Fristsetzung zur Nacherfüllung aus anderen Gründen von Gesetzes wegen entbehrlich ist, ist der Kunde berechtigt, seine Gegenleistung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Lieferungen und Leistungen, die zumindest auch Bauwerke oder eingebaute Bauprodukte umfassen. Für Schadensersatzansprüche nach §§ 437, 280 BGB bei höchstens leicht fahrlässig verursachten Mängeln gelten die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse nach § 10 dieser NewTec Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.

(3) Die Gewährleistungsfrist für Mängel der gelieferten Ware beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Fristbeginn. Ausgenommen hiervon ist die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen schuldhaft verursachten mangelbedingten Personenschäden und grob fahrlässig verursachten mangelbedingten Schäden.

(4) Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist die Mängelhaftung abweichend hiervon ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen schuldhaft verursachten mangelbedingten Personenschäden und grob fahrlässig verursachten mangelbedingten Schäden.

(5) Die Einhaltung von Einbau- und Aufstellungsvorschriften aller Art (z.B. VDE, VDI, TÜV) ist ausschließlich Sache des Kunden.

(6) Die Mängelhaftung von NewTec erstreckt sich nicht auf üblichen Verschleiß.

10 Allgemeine Haftungsbeschränkung

(1) Soweit der Vertrag einschließlich dieser NewTec Verkaufs- und Lieferbedingungen keine anderweitigen Bestimmungen enthält, haftet NewTec wie folgt: Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die Haftung von NewTec für leichte Fahrlässigkeit ist bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt und im Übrigen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind prinzipiell Ertragsverluste aus Montage, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten z.B. Gasverlust oder geminderte Stromeinspeisevergütungen. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Von der vorgenannten Haftungsbeschränkung und dem Haftungsausschluss ausgenommen ist die Haftung für Personenschäden, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung aufgrund ausdrücklich gegebener Garantien.

(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten im Verhältnis zum Kunden auch unmittelbar zugunsten der Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (z. B. Subunternehmer) von NewTec.

11 Garantien, Eigenschaftszusicherungen

(1) Angestellte Mitarbeiter von NewTec sind nicht bevollmächtigt, besondere Eigenschaften und Beschaffenheiten der Waren zuzusichern und/oder Garantien abzugeben. Eigenschaftszusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung von NewTec schriftlich abgegeben oder durch die Geschäftsführung schriftlich bestätigt worden sind oder im Vertrag ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet sind.

(2) Wenn und soweit der Hersteller der Waren eine Garantie für die von ihm hergestellten Waren abgibt, die unmittelbar den Kunden berechtigt, berechtigen diese den Kunden nur gegenüber dem jeweiligen Hersteller. Der Kunde kann aus Herstellergarantien keine Ansprüche gegen NewTec herleiten. Wenn NewTec den Kunden über Herstellergarantien informiert, bedeutet dies nicht, dass NewTec für diese Information haftet, selbst entsprechende Garantien gegenüber dem Kunden übernimmt oder für diese Garantien haftet.

12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von NewTec gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von NewTec (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für NewTec. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bezüglich der Waren, die im (Mit-)Eigentum von NewTec stehen, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von NewTec hinweisen und NewTec unverzüglich benachrichtigen.

(3) Der Sicherungszweck des in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Eigentumsvorbehalts erstreckt sich auf sämtliche offene Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen NewTec und dem Kunden, wenn dieser Unternehmer ist.

(4) NewTec ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn und soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt (Schutz vor Übersicherung). Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NewTec.

13 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, werden von NewTec ausschließlich nach den allgemein geltenden zwingenden Vorgaben der geltenden Datenschutzgesetze gespeichert und verarbeitet und zwar nur soweit dies für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages und der Geschäftsbeziehung einschließlich Rechtsstreitigkeiten sowie zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Pflichten von NewTec (Steuerrecht etc.) erforderlich ist. In diesem Rahmen werden gegebenenfalls personenbezogene Daten des Kunden an Drittunternehmen weitergegeben, wie beispielsweise Lieferdienste und/oder die Hausbank von NewTec, wenn und soweit dies für die Lieferung unserer Waren und/oder die Zahlungsabwicklung notwendig ist. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Mitteilungspflichten wie beispielsweise gegenüber Ermittlungsbehörden – nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben. Entsprechende Pflichten treffen den Kunden hinsichtlich der entsprechenden Daten von NewTec und ihren Mitarbeitern.

14 Salvatorische Klausel, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, insbesondere für die Begründung und Abwicklung des Vertrages, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

(2) Ist eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die jeweiligen, einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Lünen/Dortmund.

(4) Vertragssprache ist Deutsch.